Satzung der Space Party Crew against AIDS e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Space Party Crew against AIDS e.V.

(Förderverein verschiedener sozialer und gemeinnütziger Projekte)

(2) Er hat den Sitz in Wetzlar-Dutenhofen.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wetzlar eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Angabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung verschiedener sozialer und gemeinnütziger Projekte; insbesondere die Bekämpfung der Verbreitung von AIDS. Ziel ist die vorbeugende Aufklärung und Sensibilisierung junger Menschen. Dazu wird ein besonderer Ansatz zum Transport der Botschaft und zur Ansprache der Zielgruppe verfolgt. Der Verein stützt sich auf die langjährige Erfahrung einiger seiner Mitglieder zur erfolgreichen Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Umfeld der definierten Zielgruppen. Diese vielbeachteten, im Großraum Wetzlar/ Gießen abgehaltenen Veranstaltungen wurden unter dem Label „Space Party Crew“ durchgeführt, das zum Zweck der Wahrung der Identifikation Bestandteil des Vereinsnamens ist.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. Durchführung von Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen

2. Bereitstellung und Verbreitung von Präventions- und Informationsmaterial

3. Bereitstellung von aufklärenden Informationen im Internet

4. Organisation und Durchführung von Benefizveranstaltungen

5. Ideelle und finanzielle Unterstützung von Projekten, die der Verwirklichung des Zweckes im Sinne

dieser Satzung dienen.

Die Finanzierung der Aktivitäten des Vereins und der zu fördernden Projekte soll im wesentlichen aus Einnahmen und Spenden im Zusammenhang mit den Benefizveranstaltungen, Sponsoring der Homepage oder von Werbematerialien, sowie den Mitgliedsbeiträgen erfolgen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine

Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(5) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind

Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch Ziele und Zweck des

Vereins in geeigneter Weise unterstützen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung, aus wichtigem Grund kann vom Vorstand

ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den

Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

(6.1) Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(6.2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(6.3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags im Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das Mitglied über den drohenden Ausschluss informiert wurde.

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen sind Jahresbeiträge und im ersten Halbjahr spätestens zum 30. Juni eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Hauptversammlung. Sie kann den Beitrag für Fördermitglieder um bis zu 50% ermäßigen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand

(2) die Hauptversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten

Vorsitzenden zusammen.

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl

der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Frist im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit zwei Mitgliedern.

§ 8 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich in Textform durch ein Vorstandsmitglied

unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der

Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an den letzten vom Mitglied des

Vereins bekannt gegebenen Kontakt gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

(4) Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:

1. Genehmigung des Veranstaltungskalenders für das kommende Geschäftsjahr,

2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,

3. Wahl des Vorstandes (im Wahljahr),

4. Wahl des Kassierers (im Wahljahr),

5. Wahl des Rechnungsprüfer (im Wahljahr),

6. Wahl der sonstigen Ämter (im Wahljahr),

7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

8. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung bei

einem Vorstandsmitglied schriftlich einzureichen.

(6) Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied oder ein aktives Mitglied, das die Hauptversammlung leitet.

(7) Beschlüsse der Hauptversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Hauptversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. In dem Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse niederzuschreiben.

(8) Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Anfrage eingesehen werden.

§ 9 Sonstige Ämter

(1) Kassierer

Der Kassierer wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die

Wiederwahl des Kassierers ist möglich. Der jeweils amtierende Kassierer bleibt nach Ablauf

der Frist im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

(2) Beisitzer

Auf Wunsch des Vorstandes können in der Hauptversammlung bis zu sechs Beisitzer gewählt werden. Deren Aufgabe ist die Unterstützung und Arbeitsentlastung des Vorstandes für bestimmte Aufgabenbereiche. Die Beisitzer werden für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Beisitzer ist möglich. Die jeweils amtierenden Beisitzer bleiben nach Ablauf der Frist im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Vergabeausschuss für Projektgelder

Der Ausschuss hat die Aufgabe, über die Verteilung der Gelder für ausgewählte Projekte zu entscheiden und die zweckgebundene Verwendung zu prüfen. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand, sowie drei von der Hauptversammlung gewählten Personen. Der Ausschuss wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ansonsten gelten die selben Regelungen wie in § 7 Abs 2 und 4.

§ 10 Rechnungsprüfung

Auf der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer in wechselnden Amtsperioden gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl der gleichen Person ist unbeschränkt möglich. Der Rechnungsprüfer überprüft die Kassen, Konten und Geschäfte des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Hauptversammlung zu berichten. Ansonsten gelten die selben Regelungen wie in § 7 Abs. 2 und 4.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der in der Hauptversammlung erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Hauptversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereins Vermögens

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine 3/4-Mehrheit der in der Hauptversammlung

anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der

Einladung zur Hauptversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

1. Aids-Hilfe e.V.

Dietzstraße 8

35390 Giessen,

2. Arbeitskreis „Leben nach Tschernobyl“

In der ev. Kirchengemeinde Langgöns

Neugasse 6

35428 Langgöns,

die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. Sollten die oben genannten Organisationen zum Zeitpunkt der Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder Wegfalles des steuerbegünstigten Zwecks nicht als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. In einem solchen Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes mit Sitz in Wetzlar ausgeführt werden.

§ 13 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf einzelne Mitglieder und Amtsinhaber über die beschlossenen Beiträge und Umlagen hinaus.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft.